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Vereinssatzung Eishockeynachwuchs ist Zukunft (EiZ) e.V. |
§ 1 Zweck des Vereins
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat den Zweck, den Kindern und Jugendlichen aus der Region die Möglichkeit zu geben, sich dem Eishockeysport zu widmen und eine umfassende qualifizierte sportliche Ausbildung zu ermöglichen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Er ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
Die qualifizierte Aus- und Weiterbildung des Eishockeynachwuchses
Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Eishockeynachwuchs ist Zukunft (EiZ) e.V. und hat seinen Sitz in Weiden. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. sowie des Bayerischen Eissport-Verbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
(2) Das Geschäftsjahr hat den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Verein besteht aus:
aktiven Mitgliedern – sie nehmen aktiv an den sportlichen Veranstaltungen teil –
passiven Mitgliedern – sie nehmen selbst nicht an den sportlichen Aktivitäten teil, fördern aber im übrigen die Interessen des Vereins –
Jugendmitgliedern (Minderjährige) – sie können nur mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten Vereinsmitglied werden –
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
und diese Satzung anzuerkennen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet im freien
Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet. Bei einem Ablehnungsfall hat die Person bei der nächsten Mitgliederversammlung die
Möglichkeit, sich zu äußern. Wenn drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für eine Aufnahme der Person in den Verein stimmen, dann muss diese Person trotzdem in den Verein als Mitglied aufgenommen werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet
durch Tod,
durch Austritt,
durch Ausschluss.
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres einzuhalten.
(4) Der Ausschluss erfolgt
wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter zweimaliger Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt,
bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
wegen groben unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhaltens,
wegen mutwilliger Beschädigung von Vereinseigentum,
bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Wenn drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, für eine Wiederaufnahme der Person in den Verein stimmen, dann muss diese Person wieder in den Verein aufgenommen werden.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. (Email oder Brief)
§ 6 Beiträge und Spenden
(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen grundsätzlich verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit ergibt sich nach einer gesonderten Beitragsordnung. Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.
(2) Mitgliedsbeiträge sind keine Spenden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden (2.Kassier),
dem 3. Vorsitzenden,
dem technischen Leiter,
dem Schatzmeister (1. Kassier),
dem Schriftführer.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder hat alleinige Vertretungsbefugnis.
(3) Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als Euro 500,- belasten, oder bei Dienst bzw. Arbeitsverträgen bedarf es der Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit der Vorstandschaft.
(5) Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers. Der 2. Kassier unterstützt den 1. Kassier und vertritt diesen bei dessen Verhinderung.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl
des Vorstandes ist möglich.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied berufen werden können. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst in der zweiten Jahreshälfte einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Schriftform einzuladen. (Brief oder Email)
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Änderung des Vereinszwecks bedarf es ebenfalls einer Zustimmung von drei viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes
2. Die Wahl eines Kassenprüfers auf die Dauer von zwei Jahren. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts des Kassenprüfers und Erteilung der Entlastung des Vorstands.
4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
5. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
6. Die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags
7. Beschlussfassung über alle Punkte der Tagesordnung.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom der Mitgliederversammlung bestimmter Vertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Stimmendhaltungen zählen als ungültige Stimmen.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung
dem widersprechen.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie des Kassenprüfers erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der erschienenen Mitglieder darauf anträgt, sonst durch Zuruf.
(5) Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderung
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung gleichzeitig mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(3) Satzungsänderungen, welche die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
§ 14 Vermögen
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
Wird die erforderliche drei Fünftel Stärke nicht erreicht, dann muss binnen 8 Wochen eine neue Mitgliederversammlung für diesen Zweck einberufen werden. Dort müssen drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte und zur Umsetzung des vorhandenen Vereinsinventars in Geld drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weiden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden in Kraft. Diese Fassung der Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung von 01.05.2008 genehmigt und beschlossen, im Umlaufverfahren im § 8 geändert am 23.05.08 und am 13.06.2008 komplett neu gefasst.
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